Satzung des
Musikverein Stadtkapelle Niederstotzingen e.V.
vom 30.03.2001


§1: Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “Musikverein Stadtkapelle Niederstotzingen e.V.“ und wurde am 20. Mai 1961 zur Erhaltung, Unterstützung und Förderung der seit 1923 bestehenden Stadtkapelle gegründet. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidenheim an der Brenz unter der Nr. VR 487 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Niederstotzingen.


§2: Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist Mitglied im Blasmusikverband Baden-Württemberg e.V. und dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Blasmusik mit Schwerpunkt Volksmusik. Er will damit zum Aufbau und zur Erhaltung der Volkskultur, insbesondere in der Stadt Niederstotzingen, beitragen.
Diesen Zweck verfolgt er durch
a) regelmäßige Übungsabende,
b) Veranstaltungen kultureller und geselliger Art,
c) Teilnahme an Musikfesten des Blasmusikverbands Baden-Württemberg, seiner Unterverbände und Vereine.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§3: Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern und Jungmusikern.
(2) Als Mitglied kann auf Antrag jede Person aufgenommen werden, die die Satzung und Vereinsordnung des Vereins anerkennt. Minderjährige können nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter Mitglied werden. Diese verpflichten sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge und sonstiger berechtigter Geldforderungen des Vereins. Über die Aufnahme entscheidet nach Abgabe der Beitrittserklärung der Vorstand.
(3) Personen, die sich um die Volksmusik oder den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.
(4) Jungmusiker sind Jugendliche, die in einer Jugendgruppe oder in der Jugendkapelle ausgebildet werden. Ein Übertritt von Jungmusikern in die Jugend- bzw. Stadtkapelle ist in §7 der Vereinsordnung geregelt.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres, spätestens 30.11. zulässig. Er muß gegenüber dem Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an das Vereinsvermögen.


§4: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Hauptversammlung teilzunehmen, alle volljährigen Mitglieder sind berechtigt, dort Anträge zu stellen und abzustimmen.Außerdem haben die Mitglieder das Recht, die Veranstaltungen des Vereins zu den vom Vorstand beschlossenen Bedingungen zu besuchen. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied vom Verein keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen erhalten.
(2) Bei 25, 40 und 50-jähriger, ununterbrochener Vereinszugehörigkeit, zu der auch Zeiten als Jungmusiker (§ 3 Abs. 4 dieser Satzung) zählen, verleiht der Verein dem betreffenden Mitglied eine Urkunde.
(3) Geburtstagsständchen werden bei aktiven Mitgliedern zum 50. und 60. Geburtstag sowie jedem weiteren 5. Geburtstag und bei fördernden Mitgliedern sowie bei Ehrenmitgliedern zum 60. Geburtstag sowie jedem weiteren 5. Geburtstag dargebracht.
(4) Bei Hochzeiten von aktiven Mitgliedern ist die Umrahmung mit Musik Ehrensache der Kapelle, bei fördernden Mitgliedern auf Wunsch gegen einen im Einzelfall festzulegenden Unkostenbeitrag, sofern ein Musizieren möglich ist.
(5) Trauermusik wie unter Absatz 4.
Bei Trauerfeiern von Ehrenmitgliedern ist die Mitwirkung der Kapelle Ehrensache. Fördernde Mitglieder erhalten freie Grabmusik einer Abteilung. Sollte dieser Abteilung ein Verdienstausfall entstehen, so wird dieser von der Vereinskasse übernommen. Am Grabe erfolgt in den vorgenannten Fällen eine Kranzniederlegung mit Ansprache durch den 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.


§5: Regelung bei Satzungsverstößen

Gegen Mitglieder, die gegen diese Satzung, die Vereinsordnung, die Interessen, das Ansehen des Vereins oder des Blasmusikverbandes Baden Württemberg verstoßen, kann der Vorstand folgende Maßregeln verhängen:
- Rüge
- Rüge mit Geldbuße
- zeitweiser Ausschluß aus dem Verein
- vollständiger Ausschluß aus dem Verein
Gegen diese Entscheidungen kann binnen einer Frist von 1 Monat nach schriftlicher Bekanntgabe die Mitgliederversammlung angerufen werden. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet.


§6: Organe

Organe des Vereins sind
a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand und
c) der geschäftsführende Vorstand


§7: Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)

(1) Die Hauptversammlung findet jährlich einmal statt. Sie soll im 1. Kalendervierteljahr einberufen werden. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Gemeindeblatt (Mitteilungsblatt der Stadt Niederstotzingen) unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben. Anträge an die Hauptversammlung sind spätestens 7 Tage vor ihrer Durchführung schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.
(2) Der Vorstand kann bei dringendem Bedarf außerordentliche Hauptversammlungen einberufen. Er muß dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich fordern. Für die Bekanntmachung gilt Abs.1, jedoch kann nötigenfalls die Bekanntmachungsfrist auf 3 Tage abgekürzt werden.
(3) Die Hauptversammlung leitet der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet, ausgenommen Satzungsänderungen nach §14 dieser Satzung, mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Stimm- und wahlberechtigt sind alle volljährigen, aktiven und fördernden Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 sowie alle Ehrenmitglieder. Jungmusiker unter 18 Jahren haben beratende Stimme.
(5) Die Sitzungen der Hauptversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann ganz oder teilweise auf Beschluß der Hauptversammlung ausgeschlossen werden.
(6) Wahlen werden geheim durchgeführt. Soweit es um die Wahl des Vorsitzenden geht, ist von der Hauptversammlung ein Wahlleiter zu bestellen. Sofern nur ein Wahlvorschlag gemacht ist oder alle anderen Vorschläge für diese Positionen sich erledigt haben, kann auch offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(7) Über die Sitzungen der Hauptversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Die Hauptversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und einer etwaigen Aufnahmegebühr.
d) die Wahl des Vorstands und der beiden Kassenprüfer,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Entscheidung über wichtige Angelegenheiten, die der Vorstand an die Hauptversammlung verwiesen hat,
g) die Auflösung des Vereins und
h) den Austritt aus dem Blasmusikverband Baden-Württemberg.


§8: Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Leiter des Vereinsbereichs Finanzen
d) dem Leiter des Vereinsbereichs Öffentlichkeitsarbeit
e) dem Leiter des Vereinsbereichs Stadtkapelle
f) dem Leiter des Vereinsbereichs Jugendarbeit
g) dem Leiter des Vereinsbereichs Wirtschaft und
h) dem Leiter des Vereinsbereichs Inventarverwaltung und Musikerheim.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils von der Hauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Wiederwahl bzw. Neuwahl im Amt. Die Wahl wird durch Abgabe von Stimmzetteln durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wenn kein Mitglied widerspricht, kann durch Zuruf gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Jahr steht maximal die Hälfte des Vorstands zur Wahl.
(3) Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von 1 Woche. Der Vorstand muß einberufen werden, wenn dies mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Dirigenten können zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden, falls dies für musikalische Fragen erforderlich ist.
(4) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nicht die Hauptversammlung nach der Satzung zuständig ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(5) Vorstandsmitglieder dürfen bei Beratungen und Entscheidungen über Angelegenheiten, die ihnen selbst mittelbare und unmittelbare Vorteile oder Nachteile bringen können, nicht mitwirken.
(6) Die Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.
(7) Über die Sitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen und sämtliche Beschlüsse enthalten muß. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(8) Die Tätigkeiten der einzelnen Vereinsbereiche im Sinne des Absatz 1, c - h sind in der Vereinsordnung geregelt. Die erstmalige Fassung der Vereinsordnung wird durch Beschluß der Hauptversammlung in Kraft gesetzt. Änderungen erfolgen gemäß §1 Absatz 3 der Vereinsordnung.


§9: Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Leiter des Vereinsbereichs Finanzen.
(2) Der geschäftsführende Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Vereins i.S.d.
§ 26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.
(3) Soweit vom Vorstand Beschlüsse gefaßt werden, ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, diese zu beachten und nach ihnen zu verfahren.
(4) Regelungen für das Innenverhältnis:
a) Der 1. Vorsitzende leitet die Sitzungen der Organe und sorgt für die Durchführung ihrer Beschlüsse.
b) Ist der 1. Vorsitzende verhindert, so wird er vom stellvertretenden Vorsitzenden in allen Rechten und Pflichten vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende ist bei Nichteinhaltung des Vertretungsfalles dem Vorstand verantwortlich und ggf. dem Verein ersatzpflichtig.
c) Der stellvertretende Vorsitzende hat den 1. Vorsitzenden bei der Führung der Verwaltungsgeschäfte nach den Weisungen des 1. Vorsitzenden zu unterstützen; ihm können allgemeine oder spezielle Aufträge erteilt werden.
d) Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist berechtigt:
1. Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen;
2. Zahlungen für den Verein bis zum Betrag von 500,00 € im Einzelfall zu leisten bzw. Verpflichtungen des Vereins bis zu 500,00 € im Einzelfall zu begründen;
3. alle die Kassengeschäfte betreffenden Schriftstücke zu unterzeichnen.
e) Der Leiter des Vereinsbereichs Finanzen fertigt auf den Schluß des Geschäftsjahres einen Kassenabschluß, welcher der Hauptversammlung zur Genehmigung und Entlastung vorzulegen ist. Die Aufstellung hat bis spätestens 28.02. des Folgejahres zu erfolgen.


§10: Kassenprüfung

(1) Die Kassenprüfer werden in der Hauptversammlung vorgeschlagen und alle 2 Jahre neu gewählt. Sie müssen geschäftsfähig sein. Sie dürfen nicht der Vorstandschaft angehören und haben die Aufgabe, die Kassenführung zu überprüfen und in der folgenden Hauptversammlung darüber zu berichten. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer können jederzeit (auch während des Geschäftsjahres) die Kasse unangemeldet prüfen.
Auf Verlangen des 1. Vorsitzenden müssen sie die Kasse unverzüglich prüfen.
(3) Zur Kassenprüfung müssen sämtliche Unterlagen des Musikvereins, insbesondere Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung gestellt werden. Über den Gang der Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
(4) Die reguläre Kassenprüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr muß spätestens zwei Monate nach Abschluß des Geschäftsjahres, jedoch vor der Hauptversammlung vollzogen sein.

§11: Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundzügen geführt.
(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige, hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Bei der Auflösung des Vereins wird das verbleibende Vereinsvermögen der Stadt Niederstotzingen übergeben mit der Bestimmung, es zu verwalten bis ein anderer Verein in der Stadt Niederstotzingen mit den gleichen Bestrebungen und Zielen gegründet wird und es dann dem neu gegründeten Verein zu übergeben. Wird innerhalb von 5 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so hat die Stadt Niederstotzingen das Vermögen gemeinnützigen Zwecken in der Stadt Niederstotzingen zuzuführen. Bei der Auflösung kann auch eine andere Verwendung beschlossen werden. In jedem Fall ist vor der Zuführung oder der Verwendung des Vermögens das zuständige Finanzamt zu hören.


§12: Dirigenten, Kapellenleiter und Jugendleiter

(1) Der Dirigent der Stadtkapelle wird nach vorheriger Anhörung der aktiven Mitglieder vom Vorstand bestimmt.
(2) Der Dirigent der Stadtkapelle ist in Zusammenarbeit mit dem Kapellenleiter für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich. Dies gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Programme und für jedes Auftreten mit der Kapelle in der Öffentlichkeit.
(3) Der Dirigent der Stadtkapelle hat zusammen mit dem Kapellenleiter den Termin der Proben festzulegen und für eine ordnungsgemäße Durchführung der Proben zu sorgen. Die Musiker sind verpflichtet, hierzu entsprechend beizutragen (siehe Vereinsordnung).
(4) Der Kapellenleiter vertritt den Dirigenten im Verhinderungsfall und ist über sämtliche Auftritte der Stadtkapelle (Abs. 2 und § 4 Abs. 3-5) rechtzeitig zu unterrichten.
(5) Wird für die Jugendgruppe und Jugendkapelle ein Dirigent eingesetzt, gilt Abs. 1-4 entsprechend; anstelle des Kapellenleiters tritt der Jugendleiter.
(6) Der Jugendleiter ist in Zusammenarbeit mit den Dirigenten für die Heranbildung von Jugendlichen zum Fortbestand der aktiven Kapelle (Stadtkapelle) verantwortlich. Im übrigen gelten für den Jugendleiter Abs. 2-4 analog.
(7) Die Entschädigung für die Dirigenten werden vom Vorstand festgesetzt.
(8) Bei Unstimmigkeiten zwischen den Dirigenten, dem Kapellenleiter, dem Jugendleiter und den aktiven Mitgliedern vermittelt oder entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung er aktiven Mitglieder.


§13: Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen des Vereins (Konzerte, Musikfeste, gesellige Veranstaltungen) sind die Entgelte so festzusetzen, daß sie voraussichtlich die Kosten der Veranstaltung höchstens decken oder nur wenig überschreiten. Etwaige Reinerträge aus Veranstaltungen und anderen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben i.S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.


§14: Satungsänderungen

(1) Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied jeweils 7 Tage vor der Hauptversammlung gestellt werden.
(2) Eine Satzungsänderung kann nur von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von ¾ im Sinne des §7 Absatz 3 beschlossen werden. Im übrigen gelten für Satzungsänderungen die Vorschriften des BGB.


§15: Auflösung des Vereins

Über die Auflösung kann in der Hauptversammlung zu der dieser Antrag gestellt ist, nur beraten und nicht beschlossen werden. Falls in dieser Hauptversammlung der Antrag auf Auflösung eine Mehrheit nach Maßgabe des §14 dieser Satzung findet, ist eine weitere, gegebenenfalls außerordentliche Hauptversammlung unverzüglich d.h. mindestens binnen Monatsfrist einzuberufen, die dann mit der in §14 geforderten Mehrheit die Auflösung beschließen kann.


§16: Schlussbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heidenheim in Kraft und alle früheren Satzungen des Vereins treten ab diesem Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Vorstehende Satzung wurde von der Hauptversammlung vom 30.03.2001 beschlossen.

Niederstotzingen, den 30.03.2001